Die frischen roten Erdbeeren in den 500-g-Schalen lachen einen regelrecht an. Hat man sich verführen lassen und will sie bezahlen, gleicht das einem Lotteriespiel. Während der eine Händler die Schale nach genauem Wiegen abrechnet, verlangt der andere einen Festpreis.
Beide Varianten sind erlaubt, erklärt die Verbraucherzentrale Bayern. Bei der Abgabe zum Festpreis müsse der Lebensmittelhändler jedoch sicherstellen, dass die Schalen im Mittel das angegebene Gewicht einhalten.
485 g bei Festpreis-Schale für 500 g erlaubt
Dabei dürften einzelne Schalen aber auch etwas weniger wiegen. Bei einer 500-g-Schale beispielsweise ist eine Füllmenge von 485 g gerade noch erlaubt, so die Verbraucherschützer. Andrea Danitschek, Ernährungsexpertin von der Verbraucherzentrale, hält daher die Abgabe nach Gewicht für die kundenfreundlichere Methode: Hier zahlt man für die Menge, die man tatsächlich erhält.
Ärgern Sie sich bei Festpreis-Angeboten über vermeintlich zu gering befüllte Schalen, können Sie im Supermarkt die häufig vorhandene Kontrollwaage im Obst-Gemüse-Bereich nutzen und nachwiegen. Das ist aber auch eine gute Idee, wenn die reichlich gefüllte Schale nach dem tatsächlichen Gewicht zu bezahlen ist. So wird sie an der Kasse nicht unerwartet teuer.
Auszeichnung des Grundpreises ist Pflicht
Die Angabe des Grundpreises am angebotenen Obst ist übrigens verpflichtend vorgeschrieben. Die Verbraucherschützer weisen aber darauf hin, dass das Gewicht von Schalen, Folien und anderem Verpackungsmaterial nicht mitberechnet werden darf.